Satzung des Vereins „Open_Music e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen
„Open_Music e.V.“

Er soll in das Vereinsregister des AG Stuttgart eingetragen werden.
Sitz des Vereins ist Stuttgart.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der zeitgenössischen Musik insbesondere im Kontext mit anderen Kunstsparten. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und Durchführung von Konzerten, sowie Durchführung pädagogischer Veranstaltungen insbesondere im Bereich der schulischen und außerschulischen Jugendbildung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet. Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt, werden von allen Mitgliedern erhoben.

Die Mitgliedschaft endet
– durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand des Vereins zu richten ist. Ein Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden;- durch Ausschluss aus dem Verein (§ 4); mit dem Tod des Mitglieds.

§ 4 Ausschluss

Verstößt ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen, so kann es durch
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören.

§ 5 Mittelverwendung

Gewinne, die aus der Durchführung von zur Verwirklichung des Satzungszweckes durchgeführten Veranstaltungen entstehen, werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten aus Mitteln des Vereins keinerlei Zuwendungen. Aus der Durchführung solcher Veranstaltungen entstandene Verluste werden aus Mitteln des Vereins ausgeglichen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Er führt alle laufenden
Geschäfte des Vereins. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Eine mehrmalige Wahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand baldmöglichst für die Restdauer der Amtsperiode der/s Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied nach.

Der Vorstand ist berechtigt, die Durchführung von Einzelaufgaben im Sinn des Vereinszwecks an Vereinsmitglieder oder Dritte zu delegieren, die dem Vorstand nicht angehören müssen. Die Vorstandstätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. Bei Bedarf können Vereinsaufgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs, 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über die entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.

Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Beendigung. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wird jeweils einmal jährlich durch den Vorsitzenden unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen schriftlich einberufen.

(§ 6 b) Die Mitgliederversammlung wird jeweils einmal jährlich durch den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen per E-Mail einberufen.

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, „virtuelle“ Versammlung
oder als Hybrid dieser Formen abgehalten werden.

Mit der Einladung ist die zuvor durch den Vorstand beschlossene Tagesordnung zu übermitteln. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand vor Versammlung schriftlich bekannt gegeben werden.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten

Die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Angelegenheiten des Vereins:
– Wahl des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer
– Entgegennahme und Prüfung des Geschäftsberichtes des Vorstandes
sowie dessen Entlastung
– Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Vereins
– Festlegung der Mitgliedsbeiträge
– Beschluss nach Vorlage des Prüfungsberichts über Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Geschäftsbericht über die Verwendungerzielter Überschüsse
– Satzungsänderungen sowie Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht
anderes vereinbart ist. Jede regulär einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Über die Sitzung wird ein Protokoll erstellt, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollanten unterschrieben wird.

§ 7 Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 aller Vereinsmitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen des Vereins für steuerbegünstigte Zwecke im kulturellen Bereich zu verwenden.

Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung desFinanzamts ausgeführt werden. Die weiteren Einzelheiten werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.